BFH - 12.04.1984 (VIII B 115/82) - DRsp Nr. 1997/15979
BFH, vom 12.04.1984 - Aktenzeichen VIII B 115/82
DRsp Nr. 1997/15979
»1. Ein Anordnungsgrund zum Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen die Ablehnung der Herabsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist nur gegeben, wenn durch die Ablehnung der Herabsetzung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Betroffenen unmittelbar und ausschließlich bedroht ist. 2. Keine Anordnungsgründe sind, für sich allein gesehen, die Bezahlung von Steuern, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme oder Veräußerung von Vermögenswerten, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards.«
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