BFH vom 12.04.1989
I R 143/85
Fundstellen:
BStBl II 1989, 636

BFH - 12.04.1989 (I R 143/85) - DRsp Nr. 1997/16345

BFH, vom 12.04.1989 - Aktenzeichen I R 143/85

DRsp Nr. 1997/16345

»Vereinbart eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Sondervergütung für "weitere Tätigkeiten", so ist die Sondervergütung verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die "weiteren Tätigkeiten" des Gesellschafter-Geschäftsführers unter dessen Wettbewerbsverbot fallen, von den Aufgaben als Geschäftsführer nicht klar abgegrenzt sind oder die Höhe der Sondervergütung nicht eindeutig festgelegt ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, die in den Streitjahren 1976 und 1977 den Wohnungs- und Industriebau sowie den Erwerb und den Verkauf von Grundstücken im In- und Ausland betrieb. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin war A, der durch Vertrag vom 15. Oktober 1973 zum Geschäftsführer bestellt wurde. Durch Ergänzungsvertrag vom 23. Oktober 1973 vereinbarte die Klägerin mit A, daß dieser neben dem vereinbarten Gehalt für weitere Tätigkeiten die gleichen Vergütungen erhalten sollte, wie sie anderen Mitarbeitern der Klägerin und deren Schwestergesellschaften zustanden. Hierzu sollten insbesondere Provisionen für vermittelte Verkäufe aus dem Verkaufsvolumen und Gebühren für von A übernommene Bürgschaften gehören. Aufgrund dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin an A für

1976 1977

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DM DM

Verkaufsprovisionen 35.091,50 135.712,15