I. Durch Erbbaurechtsvertrag vom 24. Mai 1973 ist der Klägerin an in A. belegenen Grundstücken ein Erbbaurecht auf 99 Jahre bestellt worden. Auf den Grundstücken sollten drei Appartementhäuser mit insgesamt 89 Eigentumswohnungen errichtet werden. Es ist ein Erbbauzins in Höhe von jährlich 30.247,20 DM vereinbart worden, dessen Fälligkeit mit der Übergabe der Wohnungen an die Käufer beginnen sollte.
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