BFH vom 12.07.1979
II R 56/75
Normen:
AOAnwG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 4; BewG (1965) § 9, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 409
BStBl II 1979, 686

BFH - 12.07.1979 (II R 56/75) - DRsp Nr. 1997/14250

BFH, vom 12.07.1979 - Aktenzeichen II R 56/75

DRsp Nr. 1997/14250

»1. Die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes sind in Schleswig-Holstein auch nach dem Inkrafttreten des Finanzreformgesetzes vom 12.05.1969 (BGBl I, 359) auf die landesrechtlich geregelte Grunderwerbsteuer anzuwenden. 2. Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG Schleswig-Holstein zur Gegenleistung gehörenden Erbbauzinsen sind gem. § 13 Abs. 1 des BewG 1965 zu bewerten. 3. Zur Frage der Begrenzung des Jahreswertes der Erbbauzinsen durch § 16 Abs. 2 BewG 1965.«

Normenkette:

AOAnwG Schleswig-Holstein § 1 Abs. 1 Nr. 4; BewG (1965) § 9, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 2 ;

I. Durch Erbbaurechtsvertrag vom 24. Mai 1973 ist der Klägerin an in A. belegenen Grundstücken ein Erbbaurecht auf 99 Jahre bestellt worden. Auf den Grundstücken sollten drei Appartementhäuser mit insgesamt 89 Eigentumswohnungen errichtet werden. Es ist ein Erbbauzins in Höhe von jährlich 30.247,20 DM vereinbart worden, dessen Fälligkeit mit der Übergabe der Wohnungen an die Käufer beginnen sollte.