BFH vom 12.07.1979
IV R 13/79
Normen:
FGO § 138 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 324
BStBl II 1979, 705

BFH - 12.07.1979 (IV R 13/79) - DRsp Nr. 1997/14259

BFH, vom 12.07.1979 - Aktenzeichen IV R 13/79

DRsp Nr. 1997/14259

»Die Erklärung, der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt, kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden (Anschluß an den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 05.03.1979 GrS 4/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375).«

Normenkette:

FGO § 138 ;

I. Der Senat entscheidet im zweiten Rechtsgang.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) hatte die Besteuerungsgrundlagen der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes geschätzt, da die Eheleute keine Einkommensteuererklärung für 1973 (Streitjahr) abgegeben hatten. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1973 hatte der Ehemann der Klägerin Einspruch eingelegt. Hierauf erging gegen beide Eheleute - also auch gegen die Klägerin - eine Einspruchsentscheidung. Die Klagen der Eheleute wurden im ersten Rechtsgang abgewiesen. Auf die Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf und verwies die Sache an das FG zurück. Während des Klageverfahrens im zweiten Rechtsgang hob das FA die Einspruchsentscheidung, soweit sie gegenüber der Klägerin ergangen war, auf, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Zugleich erklärte das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin äußerte sich hierzu nicht ausdrücklich. Sie stellte auch keinen Klageantrag.