Die Revision ist unbegründet.
I. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in der bis einschließlich 1969 geltenden Fassung blieb der Grund und Boden bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. Diese Bestimmung galt für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 4 Abs. 3 EStG und die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen für Landwirte und Forstwirte. Durch das Zweite Steueränderungsgesetz 1971 (2. StÄndG 1971) vom 10. August 1971 (BGBl I, 1266, BStBl I, 373) wurde § 55 EStG 1971 eingefügt, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Entscheidung vom 11. Mai 1970 1BvL17/67 (BGBl I, 1145, BStBl II 1970, 579) § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG für verfassungswidrig erklärt hatte.
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