I. Der Steuerpflichtige (Kläger, Revisionskläger, Anschlußrevisionsbeklagter) ist Steuerbevollmächtigter. Er unterhält in seinem Unternehmen einen Telefonanschluß und hält einen Pkw; beide Vorrichtungen nutzte er 1968 teilweise privat. Die Privatnutzungsanteile betrugen für das Telefon ...DM und für den Pkw ...DM (davon Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer ...DM). Der Steuerpflichtige ist der allerdings nur in Höhe der Kraftfahrzeugversicherung und Kraftfahrzeugsteuer - kein Eigenverbrauch (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG 1967) und soweit überhaupt jedenfalls nur ermäßigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1967 zu versteuern seien. Das Finanzamt (FA) sah die Privatnutzungen in vollem Umfang als Eigenverbrauch an und unterwarf sie dem allgemeinen Steuersatz von 10 % bzw. 11 % (§ 12 Abs. 1 UStG 1967).
Die Sprungklage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat in der privaten Nutzung des Telefonanschlusses keinen Eigenverbrauch gesehen. Im übrigen hat es Eigenverbrauch angenommen und dessen Besteuerung mit 10 % bzw. 11 % für gerechtfertigt gehalten. Die Revision wurde zugelassen. Hiergegen richten sich die Revision der Steuerpflichtigen und die Anschlußrevision des FA.
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