I. Streitig ist, ob Aufwendungen bei der Übernahme von Bausparverträgen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können.
Im Jahre 1960 übernahm der Steuerpflichtige zwei Bausparverträge. In den Vermittlungsgebühren waren insgesamt 1.600 DM zur Abgeltung der vom Erstsparer gezahlten Abschlußgebühr enthalten, die der Steuerpflichtige als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte.
Bei einer im Jahre 1963 vorgenommenen Betriebsprüfung gelangte der Betriebsprüfer zu der Ansicht, daß die Vermittlungsgebühren keine Werbungskosten seien. Entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) den Steuerbescheid 1960. Der Einspruch blieb erfolglos. Auf seine Berufung erkannte die Vorinstanz die strittigen Vermittlungsgebühren als Werbungskosten mit folgender Begründung an:
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