I. Streitig ist, ob bei einer Betriebsprüfung festgestellte Buchführungsmängel eine Berichtigungsveranlagung nach § 222 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betrieb ein Elektrogeschäft und ermittelte seinen Gewinn für 1961 durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung der Veränderungen bei den Außenständen, den halbfertigen Arbeiten, den Waren und Warenschulden. Den erklärten gewerblichen Gewinn von 21.307 DM legte der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) der erstmaligen Veranlagung zugrunde.
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