BFH vom 12.10.1979
III R 24/79
Normen:
VStG (1974) § 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 184
BStBl II 1980, 166

BFH - 12.10.1979 (III R 24/79) - DRsp Nr. 1997/14389

BFH, vom 12.10.1979 - Aktenzeichen III R 24/79

DRsp Nr. 1997/14389

»Für ein erwerbsunfähiges Kind, das mit seinen Eltern zusammen zur Vermögensteuer veranlagt wird, ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VStG ein Freibetrag in Höhe von 50.000 DM zu gewähren, wenn das Gesamtvermögen des Kindes 150.000 DM nicht übersteigt.«

Normenkette:

VStG (1974) § 6 Abs. 4 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat einen 100 % körperbehinderten und dauernd pflegebedürftigen Sohn, der im Streitjahr kein eigenes Vermögen besaß. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) veranlagte den Kläger, dessen Ehefrau und den 1957 geborenen Sohn auf den 1. Januar 1976 zusammen zur Vermögensteuer (Neuveranlagung). Den vom Kläger beantragten Freibetrag von 50.000 DM wegen Erwerbsunfähigkeit des Sohnes (§ 6 Abs. 4 des Vermögensteuergesetzes 1974 - VStG -) gewährte das FA nicht, da es die für die Gewährung des Freibetrages maßgebliche Vermögensgrenze für überschritten hielt. Nach § 6 Abs. 4 Satz 2 VStG dürfe bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, das Gesamtvermögen nicht mehr als 300.000 DM betragen.