BFH vom 12.11.1980
II R 100/77
Normen:
KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFHE 132, 574
BStBl II 1981, 442

BFH - 12.11.1980 (II R 100/77) - DRsp Nr. 1997/14885

BFH, vom 12.11.1980 - Aktenzeichen II R 100/77

DRsp Nr. 1997/14885

»Durch Leistung der Einlage auf das von einer GmbH & Co. KG beschlossene erhöhte Haftkapital kann der Verlust an Kapital nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KVStG 1972 gedeckt werden. Die durch eine solche Maßnahme objektiv erreichte Verringerung bzw. Beseitigung einer Überschuldung ist nur dann und insoweit begünstigt, als sie dem Ausgleich einer nicht mehr als vier Jahre zurückliegenden Herabsetzung des gesamten Kommanditkapitals dient.«

Normenkette:

KVStGKVStG (1972) § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Nr. 1;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Einziger Kommanditist war bis zum Jahreswechsel 1971/1972 A.Z. mit einer Einlage von 40.000 DM. Durch Vertrag vom 28. Dezember 1971 traten B. und C.Z. als Kommanditisten mit Einlagen von je 26.630 DM mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in die Gesellschaft ein. Gleichzeitig wurde die Einlage des A.Z. von 40.000 DM auf 26.640 DM herabgesetzt. Die Einlageverpflichtungen sind erfüllt. Eine Neufestsetzung der Kommanditeinlagen zur Beseitigung eines Rechenfehlers erfolgte am 27. Januar 1972. Danach beliefen sich die Einlagen der Kommanditisten A. und B.Z. auf je 26 70 DM, die Einlage des C.Z. 26.660 DM.