BFH vom 12.11.1980
VII B 8/80
Normen:
AO (1977) § 287 Abs. 4 ; FGO § 66 Abs. 3 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 379
BStBl II 1981, 136

BFH - 12.11.1980 (VII B 8/80) - DRsp Nr. 1997/14748

BFH, vom 12.11.1980 - Aktenzeichen VII B 8/80

DRsp Nr. 1997/14748

»1. Der in § 66 Abs. 3 FGO für das Klageverfahren zum Ausdruck gekommene Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch dann, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein anderer Rechtsweg als bisher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen begründet wird. 2. § 66 Abs. 3 FGO ist im Antragsverfahren gemäß § 287 Abs. 4 AO 1977 und dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren analog anwendbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 287 Abs. 4 ; FGO § 66 Abs. 3 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 ;

I. Das Finanzgericht (FG) ermächtigte mit Beschluß vom 6. Dezember 1979 den Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-), die Wohnräume der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Antragsgegner) zum Zweck der Abholung der am 14. Februar 1978 gepfändeten Gegenstände zu durchsuchen. In den Gründen des Beschlusses führte das FG aus, daß über das Vermögen der Antragsgegnerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei und daß der Konkursverwalter anheimgestellt habe, die gepfändeten Gegenstände abzusondern. Da nach Sachlage die Möglichkeit bestehe, daß die Antragsgegner die Abholung zu verhindern suchten, sei die Durchsuchung ihrer Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich.