I. Das Finanzgericht (FG) ermächtigte mit Beschluß vom 6. Dezember 1979 den Antragsteller und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-), die Wohnräume der Antragsgegner und Beschwerdeführer (Antragsgegner) zum Zweck der Abholung der am 14. Februar 1978 gepfändeten Gegenstände zu durchsuchen. In den Gründen des Beschlusses führte das FG aus, daß über das Vermögen der Antragsgegnerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei und daß der Konkursverwalter anheimgestellt habe, die gepfändeten Gegenstände abzusondern. Da nach Sachlage die Möglichkeit bestehe, daß die Antragsgegner die Abholung zu verhindern suchten, sei die Durchsuchung ihrer Wohnung zum Zwecke der Vollstreckung erforderlich.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|