BFH vom 13.01.1970
I R 122/67
Fundstellen:
BFHE 98, 41
BStBl II 1970, 352

BFH - 13.01.1970 (I R 122/67) - DRsp Nr. 1997/10026

BFH, vom 13.01.1970 - Aktenzeichen I R 122/67

DRsp Nr. 1997/10026

»Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn das Finanzamt bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH und Verpachtung der bisherigen Betriebsgrundstücke und Gebäude des Einzelunternehmens an die GmbH im Jahre 1957 eine Geschäftsaufgabe annimmt und die stillen Reserven der Einzelfirma versteuert, dann aber im Jahre 1962 im Anschluß an eine Betriebsprüfung für zurückliegende Jahre in dem Vorgang eine Betriebsaufspaltung sieht und die Pachterträge als Gewerbeertrag zur Gewerbesteuer heranzieht.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) ist alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er wohnt seit 1958 in den Vereinigten Staaten.

Das jetzige Unternehmen der GmbH hatte der Steuerpflichtige zunächst als Einzelfirma betrieben. Mit Wirkung vom 1. Januar 1957 hatte er es in die GmbH umgewandelt, und dieser dabei alle Aktiva und Passiva der Einzelfirma übertragen. Lediglich die Grundstücke und die Gebäude hatte er zurückbehalten, sie aber der GmbH pachtweise überlassen. Die Einzelfirma ist im Anschluß an die Umwandlung am 13. Mai 1957 im Handelsregister gelöscht worden.