BFH - 13.01.1970 (VII R 74/67) - DRsp Nr. 1997/10004
BFH, vom 13.01.1970 - Aktenzeichen VII R 74/67
DRsp Nr. 1997/10004
»1. Es verstößt nicht gegen § 94RGO, wenn in die Niederschrift über die mündliche Verhandlung die Anordnung des Vorsitzenden, daß von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen wird und welcher Richter die Niederschrift besorgen soll, nicht aufgenommen ist. 2. Zur Vereinbarkeit des deutschen Erstattungsrechts mit dem EWG-Recht. 3. Materielle Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind nach der ErstVO 1964/65 die Erteilung einer Erstattungszusage und der Nachweis, daß die in der Erstattungszusage bezeichnete Ware ausgeführt worden ist.«
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