BFH vom 13.02.1979
VIII R 187/75
Normen:
EStG § 6b ;
Fundstellen:
BFHE 127, 370
BStBl II 1979, 410

BFH - 13.02.1979 (VIII R 187/75) - DRsp Nr. 1997/14105

BFH, vom 13.02.1979 - Aktenzeichen VIII R 187/75

DRsp Nr. 1997/14105

»Ein Steuerpflichtiger ist zur Bildung einer den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklage nicht berechtigt, wenn er sein Schiff zunächst im eigenen Betrieb abwrackt und dann den Schrott veräußert.«

Normenkette:

EStG § 6b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb als Eigner mehrerer Binnenschiffe ein Binnenschiffahrtsunternehmen und unterhielt daneben einen als Betrieb geführten Schiffsreparaturbetrieb. Im Streitjahr wrackte er zwei zu seinem Betriebsvermögen gehörende Motorschiffe - Baujahre 1887 und 1900, Buchwerte 4 und 2 DM - in seinem Reparaturbetrieb ab und veräußerte den verbliebenen Schrott für insgesamt 9.066,80 DM. Nach Löschung der beiden Schiffe im Schiffsregister erhielt der Kläger gemäß § 32a des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 8. Januar 1969 (BGBl I 1969, 65) Abwrackprämien von insgesamt 47.277 DM. In der Bilanz zum 31. Dezember 1970 bildete er aus den Nettobeträgen der Prämien und des Schrotterlöses nach Abzug der Buchwerte eine Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 51.652 DM.

Nach einer Betriebsprüfung kam der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) zu der Auffassung, der Kläger dürfe eine Rücklage nach § nicht bilden, weil er nicht Schiffe, sondern Schrott veräußert habe, und erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für 1970.