I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines Einfamilienhauses, das sie zunächst selbst bewohnten und ab August 1972 vermieteten. Im Streitjahr 1973 erklärten sie einen Überschuß der Mieteinnahmen über die Werbungskosten in Höhe von 7.869 DM, den sie in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) aufschlüsselten. Zusätzlich setzten sie die Beträge für die bezahlten Schuldzinsen (3.948 DM) und die erhöhten Abschreibungen nach § 7b des Einkommensteuergesetzes - EStG - (7b-AfA; 3.735 DM) bei den entsprechenden Angaben zum Nutzungswert der Wohnung im eigengenutzten Einfamilienhaus ein.
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