I. Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (EVSt Getr) in Frankfurt hatte der Klägerin vom Oktober 1964 bis April 1965 eine Reihe von Ausfuhrgenehmigungen und Erstattungszusagen für perlförmig geschliffene Gerste der Tarifstelle 11.02 -(B) - III - a des Abschöpfungstarifs (AbT) zur Ausfuhr nach dritten Ländern erteilt. Nachdem die Klägerin die entsprechenden Ausfuhren getätigt hatte, erteilte die EVSt Getr mehrere Einfuhrlizenzen für Gerste, in denen sie - als Erstattung - die abschöpfungsfreie Einfuhr der Ware genehmigte.
Durch einen an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 12. Dezember 1966 widerrief die EVSt Getr die Erstattung in Form der abschöpfungsfreien Einfuhr von 3.789.625 kg Gerste mit der Begründung, daß die ausgeführten Gerstengraupen nicht in das angegebene Verbrauchsland Österreich, sondern nach Italien verbracht worden seien.
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