I. Streitig ist, ob Mineralöl, das in einem Kraftwerk der Klägerin zur Erzeugung von Strom für die von der Klägerin betriebene Stadtgasanlage verwendet wird, steuerfrei zu belassen ist.
Die Klägerin betreibt eine Erdölraffinerie, in deren Bereich sich auch eine Stadtgasanlage befindet. In der Stadtgasanlage werden Mineralölerzeugnisse der Raffinerie zu Stadtgas verarbeitet. Bei der Erzeugung des Stadtgases fällt Benzol der Tarifstelle 27.07-B des Deutschen Zolltarifs (DTZ) an. Die Energie für die gesamte Raffinerie, einschließlich derjenigen, die für die Stadtgasanlage benötigt wird, wird von einem Kraftwerk geliefert, das mit in der Raffinerie gewonnenem Mineralöl betrieben wird.
Das beklagte Hauptzollamt (HZA) teilte der Klägerin am 25. Juni 1965 mit, daß für dieses Mineralöl Heizölsteuer zu entrichten sei, soweit es für die Herstellung von Energie für die Stadtgasanlage verwendet werde. Am 15. September 1965 setzte das HZA die Steuer auf den von der Klägerin für August angemeldeten Betrag fest.
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