I. Streitig ist, ob durch den Tausch von Güterfernverkehrskonzessionen eine Gewinnverwirklichung eingetreten ist.
Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt ein Güternah- und -fernverkehrsunternehmen. Im Jahre 1953 erwarb er ein Transportgeschäft, bestehend aus einem LKW mit Anhänger und einer Konzession für den beschränkten Güterfernverkehr. Vom Kaufpreis entfielen 9.495 DM auf die Konzession. Diese Konzession tauschte der Steuerpflichtige im Streitjahr in eine solche für den unbeschränkten Güterfernverkehr. Ein entsprechender finanzieller Ausgleich wurde dafür nicht gezahlt. Der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) nahm an, daß bei gleichartigen Geschäften ein finanzieller Wertausgleich von mindestens 5.000 DM üblich gewesen sei. Das FA aktivierte daher Anschaffungskosten für diesen erworbenen wirtschaftlichen Vorteil mit 5.000 DM und erhöhte den Gewinn aus Gewerbebetrieb entsprechend.
Die Berufung des Steuerpflichtigen hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging hierbei im wesentlichen von folgenden Erwägungen aus:
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