I. Streitig ist, ob die Buchführung des Revisionsbeklagten (Steuerpflichtiger) ordnungsmäßig ist und ob der Revisionskläger (Finanzamt - FA -) zu Recht Unsicherheitszuschläge von 2.500 DM je Veranlagungszeitraum hinzugeschätzt hat.
Der Steuerpflichtige betreibt eine Fleischerei in B. .
Der Steuerpflichtige hat seine Tageseinnahmen durch Auszählen ermittelt, auf einen Zettel notiert und in ein in der Form eines Kassenberichts geführtes Kassenbuch eingetragen. Die Zettel über das Ergebnis der täglichen Auszählung sind nicht aufbewahrt worden.
Das FA verwarf die Buchführung des Steuerpflichtigen, weil dieser die Zettel als Urbelege (Kassenberichte) nach § 162 Abs. 8 und 9 AO hätte aufbewahren müssen. Das Fehlen dieser Kassenbelege sei ein Systemfehler, der es ausschließe, sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einnahmeaufzeichnungen zu überzeugen. Die jederzeitige Kontrollmöglichkeit der Buchführung sei eine Grundforderung, die an eine Buchführung gestellt werden müsse.
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