I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) verpflichtet ist, die rechtskräftigen Umsatzsteuerveranlagungen 1955 bis 1957 wegen Bekanntwerdens neuer Tatsachen bei einer im Jahre 1962 durchgeführten Betriebsprüfung zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 2 AO zu berichtigen.
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