I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (steuerpflichtige Eheleute) sind Arbeitnehmer. Sie ließen für das Jahr 1965 durch die Steuerbevollmächtigte M. einen Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich stellen. Der Antrag ging am 4. August 1966 beim Finanzamt (FA) ein. Dieses wies ihn mit der Begründung zurück, daß die Frist für den Antrag am 31. Mai 1966 abgelaufen sei. Der Einspruch blieb erfolglos.
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