BFH vom 13.11.1979
VIII R 93/73
Normen:
EStG § 6, § 7 Abs. 1 Satz 4, 4 Satz 3; FGO § 96, § 155 ; ZPO § 282 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 53
BStBl II 1980, 69

BFH - 13.11.1979 (VIII R 93/73) - DRsp Nr. 1997/14335

BFH, vom 13.11.1979 - Aktenzeichen VIII R 93/73

DRsp Nr. 1997/14335

»1. Für die Entkräftung des Beweises des ersten Anscheins, daß ein Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde, ist nicht der Beweis des Gegenteils, sondern nur der Gegenbeweis erforderlich und ausreichend. 2. Entkräftet der Steuerpflichtige den Beweis des ersten Anscheins, so trifft das FA (wieder) die objektive Beweislast, daß das Gebäude in Abbruchabsicht erworben wurde. 3. Erwerb in Abbruchabsicht setzt die Absicht voraus, das Gebäude in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb abzubrechen.«

Normenkette:

EStG § 6, § 7 Abs. 1 Satz 4, 4 Satz 3; FGO § 96, § 155 ; ZPO § 282 ;

Gründe: