I. Streitig war bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1962 der bis zum 31. Dezember 1965 aus H.B. und M. als atypischen stillen Gesellschafter bestehenden Mitunternehmerschaft (Gesellschaft), ob der Anteil an einer Unterstützungskasse in der Form einer GmbH in der Bilanz vom 31. Dezember 1962 auf 1 DM abgeschrieben werden durfte.
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