In dem dem Ablehnungsverfahren zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es darum, in welchem Umfang die Klägerin und Beschwerdeführerin (Steuerpflichtige) steuerbare Inlandsleistungen dadurch erbracht hat, daß sie der ... AG Kesselwagen zum Transport von Kraftstoffen im Inland und Ausland gegen Entgelt zur Verfügung stellte. Die steuerbaren Inlandsleistungen wurden anläßlich einer Betriebsprüfung bei der AG ermittelt, das Ermittlungsergebnis der Steuerpflichtigen mitgeteilt und vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) der Umsatzsteuerveranlagung zugrunde gelegt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA hat im Einspruchsverfahren die Aufteilung der Inlands- und Auslandsumsätze anhand von Unterlagen der AG erneut geprüft und nach Mitteilung des Ermittlungsergebnisses an die Steuerpflichtige den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage macht die Steuerpflichtige wie auch schon im Vorverfahren geltend, das FA habe die Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen verweigert. Daraufhin richtete der Berichterstatter in der Sache, Finanzgerichtsrat Dr. X, an den Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen am 6. März 1969 folgendes Schreiben:
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