BFH vom 14.01.1994
III R 194/90
Fundstellen:
BStBl II 1994, 429
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - 14.01.1994 (III R 194/90) - DRsp Nr. 1997/16424

BFH, vom 14.01.1994 - Aktenzeichen III R 194/90

DRsp Nr. 1997/16424

»Eltern mit zwei Kindern wurden im Jahre 1986 durch die steuerlichen Kinderfreibetrage und das Kindergeld in gerade noch ausreichendem, verfassungsrechtlich noch nicht zu beanstandendem Umfang entlastet. Dabei ist berücksichtigt, daß die elterliche Unterhaltspflicht auch Vorsorgeleistungen für die Kinder (Beiträge zur Krankenversicherung) mitumfaßt (Anwendung und Fortentwicklung der Grundsätze des Vorlagebeschlusses in BFHE 171, 534, BStBl II 1993, 755 an das BVerfG).«

I.

Der Kläger und Pevisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (1986) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt-FA-) berücksichtigte dabei im angefochtenen Einkommensteueranderungsbescheid vom 8. Februar 1988 u.a. zwei Kinderfreibeträge in Höhe vonjeweils 2 484 DM. Es ergab sich einzu versteuerndes Einkommen von 80 044 DM; die Einkommensspitze wurde demnach mit 40,74 V. H. besteuert.

Der Einkommensteuerbescheid war gerichtet an Herrn und Frau A. und B. C., z. H. des Bevollmächtigten (und jetzigen Prozeßbevollmächtigten) des Klägers und dessen Ehefrau. Er wurde dem Bevollmächtigten in einfacher Ausfertigung übersandt.