I.
Der Kläger und Pevisionskläger (Kläger) wurde für das Streitjahr (1986) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt-FA-) berücksichtigte dabei im angefochtenen Einkommensteueranderungsbescheid vom 8. Februar 1988 u.a. zwei Kinderfreibeträge in Höhe vonjeweils 2 484 DM. Es ergab sich einzu versteuerndes Einkommen von 80 044 DM; die Einkommensspitze wurde demnach mit 40,74 V. H. besteuert.
Der Einkommensteuerbescheid war gerichtet an Herrn und Frau A. und B. C., z. H. des Bevollmächtigten (und jetzigen Prozeßbevollmächtigten) des Klägers und dessen Ehefrau. Er wurde dem Bevollmächtigten in einfacher Ausfertigung übersandt.
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