BFH vom 14.02.1979
II R 113/74
Normen:
GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;
Fundstellen:
BFHE 127, 233
BStBl II 1979, 386

BFH - 14.02.1979 (II R 113/74) - DRsp Nr. 1997/14093

BFH, vom 14.02.1979 - Aktenzeichen II R 113/74

DRsp Nr. 1997/14093

»Für die Befreiung eines Grundstückserwerbs als Austausch zur besseren Gestaltung von Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG 1940 kommt der Art der geplanten Bebauung keine Bedeutung zu.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 4 Abs. 1 Nr. 3 lit. b;

I. Ein Landschaftsverband faßte im Jahre 1962 den Beschluß, ein zentrales Freilichtmuseum bäuerlicher Kulturdenkmale auf einem ca 80 ha großen Gelände zwischen X und Y zu errichten. Zum größten Teil gehörte das Gelände dem Kläger, wobei das für Museumszwecke vorgesehene Gelände des Klägers auf drei Seiten ein dem Land ... gehörendes 2,7410 ha großes Grundstück umfaßte, auf dem eine Polizeistation errichtet war. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juli 1965 erwarb der Kläger dieses Grundstück gegen Hingabe eines 2,8079 ha großen unbebauten Grundstücks und Zahlung einer Abfindung von 600.000 DM für die Baulichkeiten. Geschäftsgrundlage des Vertrages war die Verwendung des durch den Kläger erworbenen Grundstücks zur Errichtung eines Freilichtmuseums des Landschaftsverbands. Der Kläger beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 1 Nr 3b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940. Die zuständige Behörde erteilte eine Zweckdienlichkeitsbescheinigung.