BFH vom 14.02.1979
VII R 54/78
Normen:
AO (1977) § 319 ; SGB § 54 Abs. 2, 3; ZPO § 850c, § 850f;
Fundstellen:
BFHE 127, 304
BStBl II 1979, 427

BFH - 14.02.1979 (VII R 54/78) - DRsp Nr. 1997/14114

BFH, vom 14.02.1979 - Aktenzeichen VII R 54/78

DRsp Nr. 1997/14114

»1. Die Entscheidung, ob und inwieweit Rentenansprüche nach § 54 SGB gepfändet werden können, ist keine Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde. 2. § 850f ZPO wird bei der Rentenpfändung durch die umfassendere Vorschrift des § 54 Abs. 2 SGB ersetzt. 3. Bewirkt der Vollstreckungsschuldner durch eine Nachzahlung aus Mitteln seiner Ehefrau eine Erhöhung seiner Rente, so ist es nicht unbillig, wenn dies bei der Pfändung der Rente nicht berücksichtigt wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 319 ; SGB § 54 Abs. 2, 3; ZPO § 850c, § 850f;

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) pfändete wegen eines Betrages von 259.663,75 DM aus einem bestandskräftig gewordenen Haftungsbescheid die Ansprüche des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von 578,50 DM. Während des vom Kläger angestrengten Beschwerdeverfahrens ermäßigte es diesen Betrag auf 378,50 DM. Die Oberfinanzdirektion (OFD) wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Nachdem der Kläger Klage erhoben hatte, setzte das FA den gepfändeten Betrag auf 296 DM ab 1. April 1978 herab.