I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) leidet seit Jahren an einer Hautkrankheit, die strenge Diät und eine dauernde Behandlung mit Fettsalben und Salzbädern erfordert und seine Erwerbsfähigkeit erheblich mindert. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) gewährte deswegen bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1973 u.a. den Freibetrag für Körperbehinderte in Höhe von 960 DM (§ 33a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1971 - EStG - i.V.m. § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1971 - EStDV -). Im Einspruchsverfahren ermäßigte das FA die Einkommensteuerschuld 1973 auf 4.084 DM.
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