I. Die Klägerin, eine OHG, und die A GmbH (GmbH) schlossen am 27. Dezember 1962 einen notariell beurkundeten Vertrag, ausweislich dessen die GmbH der Klägerin verschiedene Grundstücke verkaufte. § 11 des Vertrages enthielt u.a. folgendes:
"Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist davon abhängig, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden, insbesondere die Genehmigung nach dem
Die Genehmigung nach §
Die Klägerin beantragte vergeblich Freistellung von der Grunderwerbsteuer in Höhe von .... v.H. der Gegenleistung gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940. In dieser Höhe habe sich die GmbH nach dem 27. Dezember 1962 aber vor dem Genehmigungszeitpunkt an der Klägerin beteiligt.
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