BFH vom 14.03.1979
II R 73/75
Normen:
GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; StAnpG § 3 Abs. 1, 5 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 132, 106
BStBl II 1981, 225

BFH - 14.03.1979 (II R 73/75) - DRsp Nr. 1997/14787

BFH, vom 14.03.1979 - Aktenzeichen II R 73/75

DRsp Nr. 1997/14787

»Enthält ein Grundstückskaufvertrag den Hinweis, die Rechtswirksamkeit des Vertrages sei davon abhängig, daß die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden, und bedarf die Auflassung der Genehmigung gemäß § 19 BBauG, so führt dies regelmäßig nicht zu der Annahme, daß eine vertraglich vereinbarte aufschiebende Bedingung vorliege, die die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung der Auflassung abhängig mache.«

Normenkette:

GrEStG (1940) § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; StAnpG § 3 Abs. 1, 5 Nr. 5 ;

I. Die Klägerin, eine OHG, und die A GmbH (GmbH) schlossen am 27. Dezember 1962 einen notariell beurkundeten Vertrag, ausweislich dessen die GmbH der Klägerin verschiedene Grundstücke verkaufte. § 11 des Vertrages enthielt u.a. folgendes:

"Die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages ist davon abhängig, daß die erforderlichen behördlichen Genehmigungen erteilt werden, insbesondere die Genehmigung nach dem BBauG und dem Grundstücksverkehrsgesetz."

Die Genehmigung nach § 19 des Bundesbaugesetzes (BBauG) wurde am 19. April 1963 erteilt.

Die Klägerin beantragte vergeblich Freistellung von der Grunderwerbsteuer in Höhe von .... v.H. der Gegenleistung gemäß § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940. In dieser Höhe habe sich die GmbH nach dem 27. Dezember 1962 aber vor dem Genehmigungszeitpunkt an der Klägerin beteiligt.