I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), durch das seine Klage abgewiesen wurde, rechtzeitig Revision eingelegt. Innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ging ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen ein, der folgenden Inhalt hat:
"Für die mit Schreiben vom 1. Februar 1971 eingelegte Revision wird hiermit form- und fristgerecht die Begründung als Anlage nachgereicht". Der Schriftsatz war von einem der beiden Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen unterzeichnet. Die Revisionsbegründung war diesem Schriftsatz als Anlage beigefügt. Sie war nicht unterzeichnet. Der Vorsitzende des Senats sandte den Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen die Revisionsbegründung zurück und wies darauf hin, daß die Unterschrift fehle. Am 2. April 1971 - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist - ging die Revisionsbegründung, versehen mit der Unterschrift eines der beiden Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen, wieder beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.
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