I. Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 1968 vom 28. Juli 1970 mit Zustimmung des Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) Klage beim Finanzgericht (FG). Die Klageschrift vom 7. August 1970, die an diesem Tage beim FG einging, ist von dem Steuerbevollmächtigten B. unterzeichnet. Die am 25. September 1970 eingereichte schriftliche Vollmacht der Steuerpflichtigen lautete auf den Namen des Steuerbevollmächtigten D. . Dieser legte im Termin vom 22. Januar 1971 eine schriftliche Vollmacht der Steuerpflichtigen für den Steuerbevollmächtigten B. vom 30. November 1970 vor.
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