I. Streitig ist, ob die Festsetzung der Lohnsummensteuermeßbeträge 1954 bis 1957 durch den Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) im Bescheid vom 9. Mai 1966 wegen teilweiser Verjährung der Steueransprüche rechtswidrig ist.
Das FA hatte nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Revisionsbeklagten (der Steuerpflichtigen) - einer GmbH - die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge 1954 bis 1957 berichtigt. Bei der Berichtigung blieben die in der ursprünglichen (vorläufigen) Festsetzung enthaltenen Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter (§
Am 29. April 1966 beantragte die Stadt B. beim FA die Festsetzung der Lohnsummensteuermeßbeträge 1954 bis 1957 gegen die Steuerpflichtige unter Einbeziehung der in den einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträgen für diese Jahre nicht erfaßten Bezüge der wesentlich beteiligten Gesellschafter gemäß §§
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