I. Die Vorgänge ergeben sich aus dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) II B 28/70 vom 24. September 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 100 S. 83 - BFH 100, 83 -, BStBl II 1970, 813). Der Beschwerdeführer hat nach diesem Beschluß beantragt, durch einstweilige Anordnung die Vollziehung des Steuerbescheids auszusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat dieses Gesuch abgelehnt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer verkennt die prozessuale Rechtslage.
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