BFH vom 14.08.1979
VII K 11/74
Normen:
FGO § 134 ; ZPO § 578, § 579, § 584 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 128, 487
BStBl II 1979, 777

BFH - 14.08.1979 (VII K 11/74) - DRsp Nr. 1997/14296

BFH, vom 14.08.1979 - Aktenzeichen VII K 11/74

DRsp Nr. 1997/14296

»1. Für die Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gegen ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Urteil des BFH ist der BFH zuständig. 2. Die Nichtigkeitsklage ist auch gegen ein im Wiederaufnahmeverfahren ergangenes Endurteil gegeben.«

Normenkette:

FGO § 134 ; ZPO § 578, § 579, § 584 Abs. 1 ;

Nachdem über das Vermögen des Klägers im Januar 1961 das Konkursverfahren eröffnet worden war, meldete das Finanzamt - FA - Steuerforderungen zur Konkurstabelle an. Mit diesen Forderungen erklärte das FA die Aufrechnung gegen Erstattungsansprüche des Klägers.