I. Das Finanzamt (FA) richtete den angefochtenen Gewerbesteuermeßbescheid 1962 gegen den Ehemann der Revisionsklägerin. Es nahm an, der Ehemann sei Alleininhaber der für Rechnung des Gesamtguts der Eheleute geführten Gastwirtschaft.
Der Ehemann focht den Gewerbesteuermeßbescheid nicht an. Hingegen legte die Revisionsklägerin als Ehefrau form- und fristgerecht Einspruch ein, u.a. mit der Begründung, sie sei Inhaberin der Gastwirtschaft, es werde Abzug von Pachtzahlungen an den Ehemann als Betriebsausgaben begehrt.
Das FA entschied in der Sache und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Auch die Klage der Revisionsklägerin blieb erfolglos.
Mit der hiergegen gerichteten Revision beantragt die Revisionsklägerin erneut Abänderung des Gewerbesteuermeßbescheids gemäß ihren bisherigen Begehren.
II. Die Revision ist mit der Maßgabe unbegründet, daß schon der Einspruch als unzulässig zu verwerfen war.
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