I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) ist eine GmbH, die Frischbeton herstellte und vertrieb. Durch Vertrag vom 15. Februar 1963 gründete sie zusammen mit den drei zu je 1/3 an ihrem Stammkapital beteiligten Gesellschaftern mit Wirkung vom 1. Januar 1963 eine KG, an der sie als Komplementär mit 21.000 DM und die drei Gesellschafter als Kommanditisten mit je 40.000 DM beteiligt sind. Gegenstand des Unternehmens der neu gegründeten GmbH & Co. KG ist die Herstellung und der Vertrieb von Frischbeton. Die Steuerpflichtige veräußerte ihr Anlage- und Umlaufvermögen bei Gründung der KG an diese und beschränkte sich auf die Geschäftsführertätigkeit bei der Personengesellschaft.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) behandelte die Übertragung des Betriebsvermögens durch die Steuerpflichtige auf die KG als Geschäftsveräußerung im ganzen nach § 85 UStDB 1951 und setzte die Umsatzsteuer für 1963 auf 2.130,05 DM fest.
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