I. Der Kläger und Revisionskläger (Antragsteller) übernimmt es, Leichen in das Ausland zu überführen. Anläßlich der Übernahme des Überführungsauftrages verkauft er Särge und Sterbewäsche. Für diese Gegenstände beantragte er Umsatzsteuervergütung (Ausfuhrvergütung) in Höhe von ...DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) versagte durch Bescheid die beantragten Vergütungen mit der Begründung, daß das Verbringen einer Leiche eine sonstige Leistung darstelle, zu der die Lieferung des Sarges und der Sterbewäsche lediglich eine Nebenleistung sei.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) schloß sich der Auffassung des FA an. Es begründete die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides zusätzlich noch damit, daß mit dem Einsargen der Leiche die verkauften Särge dem Bestattungszweck gewidmet und damit als Gegenstand des Handelsverkehrs ausgeschieden seien.
Mit der Revision beantragte der Antragsteller unter Abänderung des Urteils des FG, das FA zu verurteilen, an ihn insgesamt ...DM Ausfuhrvergütung zu bezahlen.
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