I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 26. Januar 1968 für 62300 DM eine grundsteuerbegünstigte Eigentumswohnung in A erworben. Auf ihren Antrag vom 5. Juli 1968 hatte das zuständige Finanzamt (FA) F durch interne, nicht bekanntgegebene Verfügung vom 9. Juli 1968 den Erwerbsvorgang gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 11 des Baden-Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes vom 2. August 1966 (GrEStG 1966) von der Grunderwerbsteuer freigestellt. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag angegeben, sie beabsichtige, die Eigentumswohnung spätestens vor Ablauf von fünf Jahren selbst zu beziehen.
Nach Inkrafttreten des Baden-Württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1970 (GrEStG 1970) beantragte die Klägerin erneut am 28. Juli 1970 Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den vorgenannten Erwerbsvorgang gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 10 und § 6 Abs. 6 GrEStG 1970; ihre Absicht, diese Wohnung innerhalb von fünf Jahren selbst zu beziehen, könne sie wegen eines Arbeitsplatzwechsels nach auswärts nicht mehr verwirklichen.
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