BFH vom 14.11.1979
VII E 2/78
Normen:
BGB § 1910 Abs. 2 ; FGO § 58 ; GKG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 53 ;
Fundstellen:
BFHE 129, 244
BStBl II 1980, 192

BFH - 14.11.1979 (VII E 2/78) - DRsp Nr. 1997/14402

BFH, vom 14.11.1979 - Aktenzeichen VII E 2/78

DRsp Nr. 1997/14402

»Ist der vom Vormundschaftsgericht nach § 1910 Abs. 2 BGB im Verfahren vor dem FG bestellte Pfleger des Revisionsklägers in der Revisionsinstanz nicht mehr tätig gewesen, so kann der Revisionskläger gegen den Kostenansatz aufgrund der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren persönlich Erinnerung einlegen.«

Normenkette:

BGB § 1910 Abs. 2 ; FGO § 58 ; GKG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 53 ;

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) erhob Klage gegen das Finanzamt (FA). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zuvor hatte das Vormundschaftsgericht für den Erinnerungsführer Pflegschaft gemäß § 1910 Abs. 2 BGB mit der Maßgabe angeordnet, daß der Wirkungskreis der Pflegschaft nur die Vertretung des Erinnerungsführers bei der Führung der genannten Rechtsstreitigkeiten vor dem FG umfasse. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, daß die Revision des Erinnerungsführers gegen das Urteil des FG als unzulässig verworfen werde und daß der Erinnerungsführer die Kosten der Revision zu tragen habe.

Die Kostenstelle des BFH setzte die Gerichtskosten mit 73 DM an. Sie legte der Berechnung einen Streitwert von 846 DM zugrunde und stellte dem Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 72 DM für das Verfahren im allgemeinen (Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) und 1 DM für Schreibauslagen in Rechnung.