BFH vom 14.11.1984
I R 232/80
Fundstellen:
BStBl II 1985, 216

BFH - 14.11.1984 (I R 232/80) - DRsp Nr. 1997/16105

BFH, vom 14.11.1984 - Aktenzeichen I R 232/80

DRsp Nr. 1997/16105

»Eine Anfechtungsklage, deren Gegenstand die Änderung eines Leistungsgebots durch anderweitige Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuern auf die festgesetzte Körperschaftsteuerschuld ist, ist ohne Vorverfahren nicht zulässig.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine rechtsfähige Unterstützungskasse, die bis zum Veranlagungszeitraum 1974 gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) a.F. in vollem Umfang persönlich von der Körperschaftsteuer befreit war. Die Einkünfte der Klägerin unterlagen gemäß § 4 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 KStG a.F. insoweit einer beschränkten Steuerpflicht, als von ihnen ein Steuerabzug vorgenommen worden war. Die Körperschaftsteuer galt gemäß § 19 Abs. 7 b KStG a.F. durch diesen Abzug als abgegolten.