BFH vom 15.01.1970
IV 134/64
Fundstellen:
BFHE 98, 341
BStBl II 1970, 313

BFH - 15.01.1970 (IV 134/64) - DRsp Nr. 1997/10013

BFH, vom 15.01.1970 - Aktenzeichen IV 134/64

DRsp Nr. 1997/10013

»Wird das zum Betriebsvermögen gehörende Erdgeschoß eines Gebäudes ins Privatvermögen überführt, so liegt auch dann eine mit dem Teilwert anzusetzende Entnahme des Erdgeschosses vor, wenn gleichzeitig an Stelle des Erdgeschosses das erste Obergeschoß des Gebäudes ins Betriebsvermögen übernommen wird.«

I. Zu entscheiden ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1961 der Revisionskläger, ob bei Ausbuchen des Erdgeschosses eines Hauses aus dem Betriebsvermögen und Einbuchen des ersten Obergeschosses eine Gewinnverwirklichung anzunehmen ist.

Der steuerpflichtige Ehemann (Steuerpflichtiger), begann 1955 mit dem Bau eines Hauses. Nach Fertigstellung des Keller- und Erdgeschosses 1956 versah er mangels weiterer finanzieller Mittel das Erdgeschoß mit einem Notdach und richtete im Erdgeschoß seine Geschäftsräume ein. Er nahm das Gebäude mit rd. 46.000 DM, nämlich den Baukosten und den Ausgaben für Grund und Boden, als notwendiges Betriebsvermögen in die Bilanz auf.