I. Zu entscheiden ist bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1961 der Revisionskläger, ob bei Ausbuchen des Erdgeschosses eines Hauses aus dem Betriebsvermögen und Einbuchen des ersten Obergeschosses eine Gewinnverwirklichung anzunehmen ist.
Der steuerpflichtige Ehemann (Steuerpflichtiger), begann 1955 mit dem Bau eines Hauses. Nach Fertigstellung des Keller- und Erdgeschosses 1956 versah er mangels weiterer finanzieller Mittel das Erdgeschoß mit einem Notdach und richtete im Erdgeschoß seine Geschäftsräume ein. Er nahm das Gebäude mit rd. 46.000 DM, nämlich den Baukosten und den Ausgaben für Grund und Boden, als notwendiges Betriebsvermögen in die Bilanz auf.
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