BFH - 15.01.1971 (III R 114/69) - DRsp Nr. 1997/10436
BFH, vom 15.01.1971 - Aktenzeichen III R 114/69
DRsp Nr. 1997/10436
»1. Für im voraus vereinnahmte Kreditgebühren kann ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten, den eine Kreditkasse in ihrer Handelsbilanz für die zeitanteilig auf die Zeit nach dem Bilanzstichtag entfallenden Beträge gebildet hat, bei der Feststellung des Einheitswerts ihres Betriebsvermögens nicht als Schuld abgezogen werden. 2. Ist das FA in einem gemäß § 100 Abs. 2AO vorläufig ergangenen Einheitswertbescheid der Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen gefolgt, so ist es nicht gehindert, nach Durchführung einer Betriebsprüfung in dem dann endgültig erlassenen Bescheid eine andere Rechtsauffassung zu vertreten.«