I. Der gemeine Wert der Anteile an der GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) wurde zum 31. Dezember 1963 für je 100 DM Stammkapital auf 842 DM festgestellt. Auf den Einspruch des alleinigen Gesellschafters setzte das Finanzamt (FA) in der Einspruchsentscheidung den gemeinen Wert der Anteile auf 835 DM herab. Die Einspruchsentscheidung wurde am 15. April 1969 zur Zustellung an den Steuerbevollmächtigten der Klägerin zur Post gegeben. Sie gilt nach §
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