BFH vom 15.01.1980
VIII R 154/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 149
BStBl II 1980, 350

BFH - 15.01.1980 (VIII R 154/78) - DRsp Nr. 1997/14479

BFH, vom 15.01.1980 - Aktenzeichen VIII R 154/78

DRsp Nr. 1997/14479

»Vergütungen auf Grund von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten sind nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen wird, dessen alleiniger Inhaber der Arbeitgeber-Ehegatte ist und über das der Arbeitnehmer-Ehegatte lediglich Verfügungsvollmacht hat.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger -Ehemann- betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, in welchem die Klägerin -Ehefrau- als Angestellte tätig ist. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) 1966 vorgelegt; das FA berücksichtigte das Arbeitsverhältnis bei den Veranlagungen bis 1972.