BFH vom 15.02.1984
II E 1/84
Fundstellen:
BFHE 140, 160
BStBl II 1984, 324

BFH - 15.02.1984 (II E 1/84) - DRsp Nr. 1997/15908

BFH, vom 15.02.1984 - Aktenzeichen II E 1/84

DRsp Nr. 1997/15908

»1. Ob bei der Kostenberechnung für die Revisionsinstanz im Falle von Revisionsbegehren mehrerer Rechtsmittelkläger von einem oder von mehreren Revisionsverfahren auszugehen ist, hängt von der Behandlung der Revisionsbegehren durch den BFH in seiner abschließenden Entscheidung ab. 2. Zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung, wenn mit der Erinnerung gerügt wird, eine durch das FG beschlossene Verfahrensverbindung sei nicht beachtet worden.«

I. Der Erinnerungsführer kaufte zusammen mit seiner Ehefrau je zur Hälfte ein Grundstück und wurde deswegen vom Finanzamt (FA) zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Seine Klage wurde ebenso wie die Klage seiner Ehefrau vom Finanzgericht (FG) durch je ein getrenntes Urteil abgewiesen. Die vom Erinnerungsführer "gegen die in den verbundenen Verfahren ergangenen Urteile" des FG eingelegte Revision wurde ebenso wie die Revision seiner Ehefrau vom Bundesfinanzhof (BFH) als Gegenstand eines selbständigen Revisionsverfahrens angesehen und durch getrenntes Urteil als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des den Erinnerungsführer betreffenden Revisionsverfahrens wurden dem Erinnerungsführer auferlegt. Dem Antrag des Erinnerungsführers, "die bereits im finanzgerichtlichen Verfahren verbundenen Sachen auch in der Revisionsinstanz zu verbinden", hat der BFH nicht entsprochen.