I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 3. März 1977 kauften die miteinander verheirateten Kläger und zwei weitere Personen ein bebautes Grundstück, und zwar die Kläger jeweils hälftig einen Anteil von 25/38 und die beiden anderen Personen jeweils hälftig einen Anteil von 13/38. Der Kaufpreis betrug 190.000 DM.
In dem Kaufvertrag hieß es, die Käufer beabsichtigten, das Grundstück und das aufstehende Gebäude in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen, wobei vorgesehen sei, daß die Kläger das erste Obergeschoß und das Dachgeschoß sowie etwa 2/3 der Kellerräume erhielten, während die beiden anderen Personen das Parterre und die übrigen Kellerräume erhalten sollten. Das Nähere sollte durch eine noch abzugebende Teilungserklärung geregelt werden.
Auf dem Grundstück befand sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages ein über 100 Jahre altes Gebäude, das seinerzeit als Einfamilienhaus errichtet worden war, jedoch inzwischen gewerblich genutzt wurde.
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