BFH vom 15.02.1990
IV R 59/89
Normen:
EStG § 6b Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1990, 310

BFH - 15.02.1990 (IV R 59/89) - DRsp Nr. 1997/16356

BFH, vom 15.02.1990 - Aktenzeichen IV R 59/89

DRsp Nr. 1997/16356

»Ein Landwirt, der seine Milchviehhaltung aufgibt und nur noch Rindermast und Schafhaltung betreibt, kann eine steuerfreie Rücklage nach § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EStG wegen Betriebsumstellung auch dann bilden, wenn mit der Aufgabe der Milchviehhaltung eine Verkleinerung des landwirtschaftlichen Betriebs einhergeht und die Rücklage auf die Anschaffungskosten eines für die gleichzeitig intensivierte gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen angeschafften Wirtschaftsgutes übertragen wird.«

Normenkette:

EStG § 6b Abs. 1 ; EStG § 6b Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1925 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist buchführender Landwirt. Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April. Im Mai 1983 veräußerte der Kläger seinen gesamten Milchviehbestand (37 Milchkühe). Streitig ist, ob darin eine Betriebsumstellung zu sehen ist, die zur Bildung einer steuerfreien Rücklage gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 80 v.H. des Veräußerungsgewinns berechtigt.

Der Kläger bewirtschaftete von 1979 bis zum September 1982 Flächen von 54,9562 ha Grünland. Auf diesen Flächen hielt er Milchvieh, Mastrinder und Schafe. Der Viehbestand entwickelte sich in den Jahren 1979 bis 1986 wie folgt:

Abschlußstichtag

1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986

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