I. Streitig ist, ob die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs die Entstehung von Säumniszuschlägen hindert.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) gewährte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch Bescheid vom 9. März 1977 Vollstreckungsaufschub für Gewerbesteuerrückstände, die die Jahre 1971 bis 1973 betrafen. Diese Rückstände hatte die Klägerin seit dem 11. November 1976, dem Tage des Ablaufs einer bis dahin wirkenden Aussetzung der Vollziehung, zu zahlen. In dem Bescheid vom 9. März 1977 heißt es unter anderem: " ... gewähre ich ... nunmehr für die Rückstände an Gewerbesteuer 1971 bis 1973 Vollstreckungsschutz gem § 258 AO 77 (§
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