BFH vom 15.03.1994
IX R 6/91
Normen:
AO § 157 ;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 599
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - 15.03.1994 (IX R 6/91) - DRsp Nr. 1997/16454

BFH, vom 15.03.1994 - Aktenzeichen IX R 6/91

DRsp Nr. 1997/16454

»1. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine von ihm eingelegte Revision entfällt, mit der Folge, daß diese unzulässig wird, wenn das FA in einen während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten Höhe vorbehaltlos übernimmt. 2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem Änderungsbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 aus. 3. Wenn das FA mit der Übernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, muß es in dem Änderungsbescheid zum Ausdruck bringen, daß es die Übernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung - vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens - gewollt hat.«

Normenkette:

AO § 157 ;