I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Versicherungskauffrau nichtselbstandig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 machte sie als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug geltend. deren Höhe sie wie folgt ermittelte:
a) 43 Tage ohne Fahrgemeinschaft 697 DM
b) 159 Tage mit Fahrgemeinschaft 1 260 DM
Die Klägerin erlauterte hierzu, sie habe den ihr gehörenden PKW gemeinsam mit Herrn B., ihrem jetzigen Ehemann, benutzt. Die gemeinsamen Fahrten seien so durchgeführt worden, daß jeder jeweils eine Fahrtstrecke das Fahrzeug gesteuert habe. Sie begehre deshalb nur den Abzug der Kilometer-Pauschale für die einfache Fahrtstrecke.
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