BFH vom 15.03.1994
X R 58/91
Normen:
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;
Fundstellen:
BStBl II 1994, 516
NJW 1994, 3120
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - 15.03.1994 (X R 58/91) - DRsp Nr. 1997/16438

BFH, vom 15.03.1994 - Aktenzeichen X R 58/91

DRsp Nr. 1997/16438

»1. Das Entgelt für die regelmäßige Mitnahme eines Arbeitskollegen auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann zu Einkünften aus sonstigen Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG führen. 2. Als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften i.S. des § 22 Nr. 3 EStG abziehbar sind nur die durch die Mitnahme veranlaßten Mehraufwendungen.«

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a S. 3, 4;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als Versicherungskauffrau nichtselbstandig tätig. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1986 machte sie als Werbungskosten u. a. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Fahrzeug geltend. deren Höhe sie wie folgt ermittelte:

a) 43 Tage ohne Fahrgemeinschaft 697 DM

b) 159 Tage mit Fahrgemeinschaft 1 260 DM

Die Klägerin erlauterte hierzu, sie habe den ihr gehörenden PKW gemeinsam mit Herrn B., ihrem jetzigen Ehemann, benutzt. Die gemeinsamen Fahrten seien so durchgeführt worden, daß jeder jeweils eine Fahrtstrecke das Fahrzeug gesteuert habe. Sie begehre deshalb nur den Abzug der Kilometer-Pauschale für die einfache Fahrtstrecke.